Was Sind Kapitalerträge Steuer?

Was Sind Kapitalerträge Steuer
Das Wichtigste in Kürze –

  • Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Wertpapier- und Fondsverkäufen sind steuerpflichtige Kapitalerträge. Davon zieht Deine Bank die 25-prozentige Abgeltungssteuer ab.
  • Kapitalerträge bis 801 Euro im Jahr je Person sind steuerfrei (Sparerfreibetrag). Mit Freistellungsaufträgen oder einer Nicht­ver­an­la­gungs­be­schei­ni­gung können Sparer verhindern, dass die Bank Abgeltungssteuer abführt.
  • Die meisten Anleger müssen in ihrer Steu­er­er­klä­rung keine Angaben über ihre Kapitalerträge machen und können auf die Anlage KAP verzichten.

Was zählt zu den Kapitalerträgen?

Kapitalerträge sind Gewinne, die aus der Nutzung des eigenen (Geld-)Kapitals erreicht worden sind. Klassischerweise handelt es sich beispielsweise um Zinsen. Steuerrechtlich werden sie auch als Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen laut § 20 EStG der Steuerpflicht.

Was sind Kapitalerträge einfach erklärt?

Was Kapitalerträge genau sind – Kapitalerträge sind Gewinne aus einer Geldanlage. Letztendlich sind sie nichts anderes als ein Einkommen, das Anleger aus ihrer Kapitalanlage beziehen. Kapitalerträge können Zinsen sein, die zum Beispiel von einem Girokonto oder Tagesgeldkonto gewonnen werden.

Wie muss ich Kapitalerträge versteuern?

Eigentlich werden Kapitalerträge oder Zinserträge pauschal mit 25 Prozent besteuert. Eigentlich. Denn es gibt Ausnahmen. In Deutschland müssen Anleger/innen in der Regel pauschal 25 Prozent Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer auf Kapitalerträge bezahlen.

Wann muss ich die Kapitalertragssteuer zahlen?

Wann muss ich keine Kapitalertragsteuer zahlen? – Kapitaleinkünfte sind bis zu einer gewissen Höhe steuerfrei. Erst wenn sie den sogenannten Sparerpauschbetrag überschreiten, wird Kapitalertragsteuer fällig. Der Freibetrag liegt bei 801 Euro im Jahr, bei zusammenveranlagten Ehepaaren bei 1.

602 Euro. Um den Pauschbetrag zu nutzen, müssen Sie Ihrer Bank oder dem Anbieter Ihres Wertpapierdepots einen sogenannten Freistellungsauftrag. Damit verhindern Sie damit, dass Kapitalertragsteuer automatisch abgeführt wird.

Haben Sie bei mehreren Instituten Konten oder Depots, sollten Sie den Freibetrag aufteilen. Dafür sind jeweils eigene Freistellungsaufträge nötig. Der Sparerpauschbetrag darf dabei insgesamt nicht überschritten werden. Doch keine Sorge: Sollten Sie mit Ihrer Aufteilung nicht ganz richtig gelegen und deshalb zu viele Steuern gezahlt haben, können Sie sich diese zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer über die Steuererklärung zurückholen (siehe unten).

Was passiert wenn man Kapitalerträge nicht angibt?

Falsche Angaben zu Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen Steuerbetrug mit nicht versteuerten Einkünften aus Wertpapieren und sonstigen Kapitalanlagen ist angesichts der Möglichkeiten der Steuerbehörden zur Aufdeckung sowie der drastischen Strafen im Steuerstrafrecht ein nicht kalkulierbares Risiko.

Wie berechnet sich der Kapitalertrag?

Die Abgeltungssteuer beträgt 25 % der Kapitaleinkünfte, die den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Für Kirchensteuerpflichtige ermäßigt sich nach § 32d EStG (1) der Satz für die Abgeltungssteuer noch geringfügig. Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe und beträgt 5,5 % der Abgeltungssteuer.

Sind Kapitalerträge Gewinne?

Definition: Kapitalertrag – Unter Kapitalertrag versteht man den Gewinn, den eine Kapitalanlage abwirft. Die häufigsten Formen von Kapitalerträgen sind Zinsen, Dividenden, Ertrag und Wertsteigerung. Im folgenden soll erläutert werden, was unter den jeweiligen Formen zu verstehen ist und welche Besonderheiten gegebenenfalls zu beachten sind.

Werden Kapitalerträge an Finanzamt übermittelt?

Seit dem Jahr 2009 gilt für Kapitalerträge die Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Aber nicht alle Sparer haben einen persönlichen Steuersatz in dieser Höhe. Deshalb ist eine sogenannte Günstigerprüfung oft wichtig. Mit Abgabe der Einkommensteuererklärung lässt sich überprüfen, ob ein Teil der bei den Banken gezahlten Kapitalertragsteuern erstattet werden kann.

Das ist möglich, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt oder wenn die Freistellungsaufträge von maximal 801 Euro bei Ledigen bzw. 602 Euro bei Eheleuten nicht optimal auf mehrere Banken verteilt wurden.

Eine Günstigerprüfung beantragen Sie in der Steuererklärung auf der Anlage KAP in der vierten Zeile. Wichtig: Es müssen alle Kapitalerträge angegeben werden, nicht nur solche mit einem Steuerabzug. Ist ein Steuerabzug erfolgt, erhalten Sie von Ihrer Bank eine Steuerbescheinigung.

Für Kapitalerträge ohne Abzug von Steuern, stellen manche Banken auch eine Steuerbescheinigung aus, obwohl der Begriff dann nicht ganz passt. Sie können die Kapitalerträge auch selbst ermitteln oder Sie bitten Ihre Bank um eine Erträgnisaufstellung.

Das Finanzamt kennt Ihre gesamten Kapitalerträge nicht. Die Banken müssen allerdings die vom Steuerabzug freigestellten Zinsen an das Bundeszentralamt für Steuern melden. Dadurch kann das Finanzamt zumindest teilweise prüfen, ob Ihre Aufstellung der Kapitalerträge vollständig ist.

  • Beispiel: Thomas erteilt seiner Bank A einen Freistellungsauftrag über 200 Euro;
  • Die Kapitalerträge bei dieser Bank belaufen sich auf 150 Euro;
  • Da die Erträge niedriger als der Freistellungsauftrag sind, hat die Bank keine Steuern einbehalten;

Bei den Banken B und C musste er zum Teil Steuern zahlen, da die Freistellungsaufträge nicht ausgereicht haben. In seiner Einkommensteuererklärung beantragt er die Günstigerprüfung und gibt nur die Kapitalerträge und die Steuern von B und C an. Die Erträge bei Bank A lässt er unbeachtet, da er keine Steuern bezahlt hat.

Sind Kapitalerträge Einkünfte?

Literaturhinweise – Gemmel u. , Die Abgeltungsteuer – Ein neues System der Besteuerung von Kapitaleinkünften und Veräußerungsgewinnen, NWB Fach 3, 14695; Ebner, Abgeltungsteuer und Investmentfonds, NWB Fach 3, 14709; Kobarg, Die Besteuerung von Optionsgeschäften im Privatvermögen, Steuer & Studium 2008, 124; Glasenapp, Die Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008 auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen, BB 2008, 360; Wenzel, Ist der Sparer-Pauschbetrag verfassungswidrig?, DStR 2009, 1182; Worgulla, Stille Gesellschaften, partiarische Darlehen und Unterbeteiligungen – Abgrenzung und steuerliche Besonderheiten im Regime der Abgeltungsteuer –, NWB 2010, 3182; Löbe, Steuerpflicht von Erstattungszinsen i.

Warum Steuern auf Kapitalerträge?

Wenn Du Geld anlegst, erzielst Du regelmäßig Einnahmen – etwa durch Aktienverkäufe, Zinsen vom Festgeldkonto oder Dividenden aus dem Aktiendepot. Der Fachbegriff dafür ist Kapitalerträge. Von allem, was über den Freibetrag hinausgeht, musst Du ein gutes Viertel an Steuern abführen.

  • Wir erklären, wann es sich lohnt, die Kapitalerträge in der Steuererklärung 2020 einzutragen – und worauf Du dabei achten musst;
  • Wenn Du nichts unternimmst, zieht Deine Bank automatisch ein Viertel von Deinem Gewinn ab – plus Solidaritätszuschlag , insgesamt also mindestens 26,4 Prozent;
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Dazu kommt gegebenenfalls noch Kirchensteuer. Die Bank zahlt die Steuern direkt ans Finanzamt – als sogenannte Abgeltungssteuer. Du bekommst das Geld also gar nicht erst zu sehen. Das ist bequem, weil Du die Beträge nicht selbst in der Steuererklärung eintragen musst.

Wie hoch ist der Freibetrag für Kapitalerträge?

Achtung: Nicht zu viel freistellen – Zusammengerechnet dürfen alle Freistellungsaufträge 801 Euro pro Sparer (Ehepaare: 1. 602 Euro) nicht überschreiten. Darauf musst Du unbedingt achten. Denn die Finanzverwaltung gleicht die Daten ab und filtert überhöhte Freistellungsaufträge heraus, sie stellen eine Verletzung des Steuerrechts dar.

  • Im Wiederholungsfall kannst Du zu einer Ordnungsstrafe verdonnert werden;
  • Solange allerdings die Summe der per Freistellungsauftrag nicht versteuerten Erträge unter den Grenzwerten bleibt, sollte es keine Probleme geben – es sei denn, Du gerätst an einen überpeniblen Sachbearbeiter im Finanzamt;

Auf alle Fälle kann es passieren, dass die Behörde bei der nächsten Steu­er­er­klä­rung besonders genau darauf achtet, ob nicht versteuerte Kapitalerträge angegeben werden.

Wie viel Vermögen ist steuerfrei?

Die aktuelle politische Debatte in Deutschland im Jahr 2021: – Nunmehr ist die politische Diskussion vor der Bundestagswahl in vollem Gange. Während die SPD, die Grünen und die Linke die Einführung der Vermögensteuer ideologisch vertreten, sind die CDU/CSU und die FDP gegen die Einführung einer Vermögensteuer.

  1. Die SPD möchte nach der Bundestagswahl ab einem Vermögen von 2 Millionen EURO pro Person eine Vermögensteuer von 1 Prozent auf das Nettovermögen pro Jahr erheben;
  2. Beispielsweise das private Einfamilienhaus und die private Altersvorsorge sollen in die Berechnung einbezogen werden;

Die Grünen erwähnen, dass sie das Betriebsvermögen nach der Bundestagswahl geringer besteuern möchten. Die Linke will nach der Bundestagswahl Vermögen (abzüglich Verbindlichkeiten) oberhalb von 1 Million EURO mit 1 Prozent besteuern. Bis zu einem Nettovermögen von 50 Millionen EURO steigt die Steuer auf 5 Prozent an.

Ist die Kapitalertragsteuer immer 25 %?

Zinsen, Dividenden und Aktiengewinne versteuern | Steuern auf Dividenden Zinsen und Aktien

Höhe der Kapitalertragsteuer – Vor 2009 galten noch je nach Kapitalertrag verschiedene Abschläge: Für Dividenden lag der Steuersatz etwa bei 20 Prozent, für Zinsen aus Kapitalanlagen aber bei 30 Prozent. Hinzu kamen außerdem der Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent) sowie eventuelle Kirchensteuer (8 oder 9 Prozent).

  • Seit 2009 gibt es für die Einnahmen aus Kapitalerträgen nun einen einheitlichen Steuersatz;
  • Dieser beträgt 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag (welcher seit 2021 für die meisten Deutschen nicht mehr anfällt) und gegebenenfalls Kirchensteuer;

Grundsätzlich werden jegliche Kapitalerträge besteuert, die den Freibetrag von 801€ übersteigen. Für Ehepaare liegt dieser Freibetrag sogar bei 1602€.

Wer muss Kapitalertragssteuer bezahlen?

So gehst Du vor –

  • In Deiner Steu­er­er­klä­rung musst Du normalerweise keine Kapitalerträge angeben. Es sei denn es wurde hierfür noch keine Abgeltungssteuer einbehalten.
  • Du kannst den Abzug von Abgeltungssteuer umgehen. Stelle hierfür bei Deinen Banken Freistellungsaufträge. Der Sparerpauschbetrag beträgt für einen Ledigen 801 Euro, 1. 602 Euro für Verheiratete.
  • Wer mit seinem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt, kann beim Finanzamt eine Nicht­ver­an­la­gungs­be­schei­ni­gung beantragen. Diese gibst Du Deiner Bank, damit sie keine Abgeltungssteuer einbehält.

Sparer, die Geld anlegen in Form von Bankeinlagen, Aktien, Anleihen, Fonds oder Zertifikaten, sind von der Abgeltungssteuer betroffen. Sie wird seit 2009 fällig für Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne – sogenannte Kapitaleinkünfte. Die Abgeltungssteuer beträgt pauschal 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag. Sie wird von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Übrigens: Gebräuchlich und auch richtig sind beide Schreibweisen des Begriffs: sowohl Abgeltungssteuer als auch Abgeltungsteuer mit nur einem „s” in der Mitte.

Was sind Kapitalerträge bei Aktien?

So gehst Du vor –

  • In Deiner Steu­er­er­klä­rung musst Du normalerweise keine Kapitalerträge angeben. Es sei denn es wurde hierfür noch keine Abgeltungssteuer einbehalten.
  • Du kannst den Abzug von Abgeltungssteuer umgehen. Stelle hierfür bei Deinen Banken Freistellungsaufträge. Der Sparerpauschbetrag beträgt für einen Ledigen 801 Euro, 1. 602 Euro für Verheiratete.
  • Wer mit seinem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt, kann beim Finanzamt eine Nicht­ver­an­la­gungs­be­schei­ni­gung beantragen. Diese gibst Du Deiner Bank, damit sie keine Abgeltungssteuer einbehält.

Sparer, die Geld anlegen in Form von Bankeinlagen, Aktien, Anleihen, Fonds oder Zertifikaten, sind von der Abgeltungssteuer betroffen. Sie wird seit 2009 fällig für Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne – sogenannte Kapitaleinkünfte. Die Abgeltungssteuer beträgt pauschal 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag. Sie wird von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Übrigens: Gebräuchlich und auch richtig sind beide Schreibweisen des Begriffs: sowohl Abgeltungssteuer als auch Abgeltungsteuer mit nur einem „s” in der Mitte.

Was ist eine Kapitalerträge Bescheinigung?

Jahressteuerbescheinigung beim Finanzamt einreichen – In der Jahressteuerbescheinigung sind alle steuerpflichtigen Kapitalerträge aufgelistet, die Sie innerhalb eines Jahres durch Konten und Depots erzielt haben. Mithilfe dieses Dokuments können Sie Ihre Einkommensteuererklärung und die Anlage KAP ausfüllen.

  • Legen Sie die Steuerbescheinigung Ihrer Steuererklärung bei, wenn Sie diese beim Finanzamt einreichen;
  • Seit Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 führen Finanzdienstleister und Kreditinstitute Steuern auf Kapitalerträge automatisch an das Finanzamt ab;

Die Ausstellung einer Jahressteuerbescheinigung ist dabei laut Einkommensteuergesetz (EStG) nicht mehr verpflichtend. Je nach Bank oder Finanzdienstleister können Steuerpflichtige aber eine solche Bescheinigung beantragen.

Was sind Kapitalerträge im Sinne des 43 Abs 1 Satz 1 Nr 4 ESTG?

(1) 1 Bei den folgenden inländischen und in den Fällen der Nummern 5 bis 7 Buchstabe a und Nummern 8 bis 12 sowie Satz 2 auch ausländischen Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben: 1. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, soweit diese nicht nachfolgend in Nummer 1a gesondert genannt sind, und Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2.

2 Entsprechendes gilt für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 2 Satz 2; 1a. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 aus Aktien und Genussscheinen, die entweder gemäß § 5 des Depotgesetzes zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden, bei denen eine Sonderverwahrung gemäß § 2 Satz 1 des Depotgesetzes erfolgt oder bei denen die Erträge gegen Aushändigung der Dividendenscheine oder sonstigen Erträgnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden; 2.

Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der Gewinnausschüttungen des Schuldners richtet (Gewinnobligationen), eingeräumt ist, und Zinsen aus Genussrechten, die nicht in § 20 Absatz 1 Nummer 1 genannt sind.

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2 Zu den Gewinnobligationen gehören nicht solche Teilschuldverschreibungen, bei denen der Zinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt und gleichzeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur Höhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt worden ist.

3 Zu den Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 gehören nicht die Bundesbankgenussrechte im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 17.

Dezember 1975 (BGBl. I S. 3123) geändert worden ist. 4 Beim Steuerabzug auf Kapitalerträge sind die für den Steuerabzug nach Nummer 1a geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, wenn a) die Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gemäß § 5 des Depotgesetzes zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden, b) die Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gemäß § 2 Satz 1 des Depotgesetzes gesondert aufbewahrt werden oder c) die Erträge der Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gegen Aushändigung der Erträgnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden; 3.

Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4; 4. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 bis 6; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 und 3 in der am 1. Januar 2008 anzuwendenden Fassung bleiben für Zwecke der Kapitalertragsteuer unberücksichtigt.

  • 2 Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 4 in der am 31;
  • Dezember 2004 geltenden Fassung nur vorzunehmen, wenn das Versicherungsunternehmen auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts weiß oder infolge der Verletzung eigener Anzeigeverpflichtungen nicht weiß, dass die Kapitalerträge nach dieser Vorschrift zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören; 5;

Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 mit Ausnahme der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 13 des Investmentsteuergesetzes; 6. ausländischen Kapitalerträgen im Sinne der Nummern 1 und 1a; 7.

  • Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7, außer bei Kapitalerträgen im Sinne der Nummer 2, wenn a) es sich um Zinsen aus Anleihen und Forderungen handelt, die in ein öffentliches Schuldbuch oder in ein ausländisches Register eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind; b) der Schuldner der nicht in Buchstabe a genannten Kapitalerträge ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder ein Wertpapierinstitut im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes ist;

2 Kreditinstitut in diesem Sinne ist auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, eine Bausparkasse, ein Versicherungsunternehmen für Erträge aus Kapitalanlagen, die mit Einlagegeschäften bei Kreditinstituten vergleichbar sind, die Deutsche Bundesbank bei Geschäften mit jedermann einschließlich ihrer Betriebsangehörigen im Sinne der §§ 22 und 25 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und eine inländische Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens im Sinne der §§ 53 und 53b des Gesetzes über das Kreditwesen, nicht aber eine ausländische Zweigstelle eines inländischen Kreditinstituts, eines inländischen Finanzdienstleistungsinstituts oder einem inländischen Wertpapierinstitut.

3 Die inländische Zweigstelle oder Zweigniederlassung gilt anstelle des ausländischen Unternehmens als Schuldner der Kapitalerträge; c) es sich um Zinsen aus Forderungen handelt, die über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworben wurden.

2 Eine Internet-Dienstleistungsplattform in diesem Sinne ist ein webbasiertes Medium, das Kauf- und Verkaufsaufträge in Aktien und anderen Finanzinstrumenten sowie Darlehensnehmer und Darlehensgeber zusammenführt und so einen Vertragsabschluss vermittelt; 7a.

Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9; 7b. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a; 7c. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b; 8. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11; 9.

Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 13 des Investmentsteuergesetzes; 10. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 7; 11.

  1. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3; 12;
  2. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8;
  3. 2 Dem Steuerabzug unterliegen auch Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 3, die neben den in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Kapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt werden;

3 Der Steuerabzug ist ungeachtet des § 3 Nummer 40 und des § 8b des Körperschaftsteuergesetzes vorzunehmen. 4 Für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs gilt die Übertragung eines von einer auszahlenden Stelle verwahrten oder verwalteten Wirtschaftsguts im Sinne des § 20 Absatz 2 auf einen anderen Gläubiger als Veräußerung des Wirtschaftsguts.

  1. 5 Satz 4 gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige der auszahlenden Stelle unter Benennung der in Satz 6 Nummer 4 bis 6 bezeichneten Daten mitteilt, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt;
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6 Die auszahlende Stelle hat in den Fällen des Satzes 5 folgende Daten dem für sie zuständigen Betriebsstättenfinanzamt bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung mitzuteilen: 1. Bezeichnung der auszahlenden Stelle, 2.

das zuständige Betriebsstättenfinanzamt, 3. das übertragene Wirtschaftsgut, den Übertragungszeitpunkt, den Wert zum Übertragungszeitpunkt und die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts, 4. Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Übertragenden, 5.

Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Empfängers sowie die Bezeichnung des Kreditinstituts, der Nummer des Depots, des Kontos oder des Schuldbuchkontos. 2 Sofern die Identifikationsnummer des Empfängers nicht bereits bekannt ist, kann die auszahlende Stelle diese in einem maschinellen Verfahren nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen.

3 In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten der betroffenen Person angegeben werden. 4 Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der auszahlenden Stelle die Identifikationsnummer der betroffenen Person mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen.

5 Ist eine eindeutige Zuordnung des Empfängers nicht möglich, ist die Depotübertragung als kapitalertragsteuerpflichtiger Vorgang nach Satz 4 dieses Absatzes zu behandeln, 6. soweit bekannt, das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehe, Lebenspartnerschaft) zwischen Übertragendem und Empfänger.

  1. 7 § 72a Absatz 4, § 93c Absatz 4 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung;
  2. (1a) (weggefallen) (2) 1 Der Steuerabzug ist außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1a und 7c nicht vorzunehmen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge (Schuldner) oder die auszahlende Stelle im Zeitpunkt des Zufließens dieselbe Person sind;

2 Der Steuerabzug ist außerdem nicht vorzunehmen, wenn in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8 bis 12 Gläubiger der Kapitalerträge ein inländisches Kreditinstitut oder inländisches Finanzdienstleistungsinstitut nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b oder eine inländische Kapitalverwaltungsgesellschaft ist.

  • 3 Bei Kapitalerträgen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 bis 12 ist ebenfalls kein Steuerabzug vorzunehmen, wenn 1;
  • eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nicht unter Satz 2 oder § 44a Absatz 4 Satz 1 fällt, Gläubigerin der Kapitalerträge ist, oder 2;

die Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und der Gläubiger der Kapitalerträge dies gegenüber der auszahlenden Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Muster erklärt; dies gilt entsprechend für Kapitalerträge aus Options- und Termingeschäften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8 und 11, wenn sie zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören.

  • 4 Im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes ist Satz 3 Nummer 1 nur anzuwenden, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse durch eine Bescheinigung des für sie zuständigen Finanzamts ihre Zugehörigkeit zu dieser Gruppe von Steuerpflichtigen nachweist;

5 Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen. 6 Die Fälle des Satzes 3 Nummer 2 hat die auszahlende Stelle gesondert aufzuzeichnen und die Erklärung der Zugehörigkeit der Kapitalerträge zu den Betriebseinnahmen oder zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sechs Jahre aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Freistellung letztmalig berücksichtigt wird.

7 Die auszahlende Stelle hat in den Fällen des Satzes 3 Nummer 2 der Finanzbehörde, die für die Besteuerung des Einkommens des Gläubigers der Kapitalerträge zuständig ist, nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben auch die Konto- und Depotbezeichnung oder die sonstige Kennzeichnung des Geschäftsvorgangs zu übermitteln.

8 § 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 sowie § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung. (3) 1 Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 sowie Nummer 1a bis 4 sind inländische, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat; Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 sind auch dann inländische, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Sinne der §§ 61, 65 oder des § 68 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland hat.

  1. 2 Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 sind inländische, wenn der Schuldner der veräußerten Ansprüche die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt;
  2. 3 Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 sind inländische, wenn der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat;

4 Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 sind ausländische, wenn weder die Voraussetzungen nach Satz 1 noch nach Satz 2 vorliegen. (4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören.

(5) 1 Für Kapitalerträge im Sinne des § 20, soweit sie der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten; die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs tritt nicht ein, wenn der Gläubiger nach § 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 und Absatz 5 in Anspruch genommen werden kann.

2 Dies gilt nicht in Fällen des § 32d Absatz 2 und für Kapitalerträge, die zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören. 3 Auf Antrag des Gläubigers werden Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 in die besondere Besteuerung von Kapitalerträgen nach § 32d einbezogen.

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