Wann Ist Ein Staat Ein Rechtsstaat?

Wann Ist Ein Staat Ein Rechtsstaat
Dieser Artikel behandelt den Begriff im Allgemeinen, mit Fokus auf Deutschland. Zu Besonderheiten in der Schweiz siehe Rechtsstaat (Schweiz), Ein Rechtsstaat ist ein Staat, der einerseits allgemein verbindliches Recht schafft und andererseits seine eigenen Organe zur Ausübung der staatlichen Gewalt an das Recht bindet.

  1. Die verfassungsmäßige Bindung durch Recht und Gesetz legitimiert das Handeln einer Regierung, Gesetzgebung oder Verwaltung und schützt vor staatlicher Willkür,
  2. Das Prinzip des Rechtsstaats zielt damit auf Maßhaltung bei allem staatlichen Handeln ab, verhilft aber gleichzeitig dazu, im Rahmen der Verfassung gesetzte Staatsziele zu verwirklichen.

Mit dieser Beschränkung eröffnet die Staatsverfassung dem Einzelnen die Freiheit, seinen durch die Grundrechte garantierten Handlungsspielraum zu nutzen. Ziel dabei ist die Gewährleistung von Gerechtigkeit im Verhältnis der Bürger untereinander, weil sie sich unter einem allgemeinen Gesetz der Freiheit vereinen.
Dieser Artikel behandelt den Begriff im Allgemeinen, mit Fokus auf Deutschland. Zu Besonderheiten in der Schweiz siehe Rechtsstaat (Schweiz), Ein Rechtsstaat ist ein Staat, der einerseits allgemein verbindliches Recht schafft und andererseits seine eigenen Organe zur Ausübung der staatlichen Gewalt an das Recht bindet.

  • Die verfassungsmäßige Bindung durch Recht und Gesetz legitimiert das Handeln einer Regierung, Gesetzgebung oder Verwaltung und schützt vor staatlicher Willkür,
  • Das Prinzip des Rechtsstaats zielt damit auf Maßhaltung bei allem staatlichen Handeln ab, verhilft aber gleichzeitig dazu, im Rahmen der Verfassung gesetzte Staatsziele zu verwirklichen.

Mit dieser Beschränkung eröffnet die Staatsverfassung dem Einzelnen die Freiheit, seinen durch die Grundrechte garantierten Handlungsspielraum zu nutzen. Ziel dabei ist die Gewährleistung von Gerechtigkeit im Verhältnis der Bürger untereinander, weil sie sich unter einem allgemeinen Gesetz der Freiheit vereinen.

Was ist ein Rechtsstaat?

Was ist ein Rechtsstaat? (© sebra -Fotolia.com) Unter einem Rechtsstaat ist ein Staat zu verstehen, bei dem das Handeln von Regierung und Verwaltung durch geltende Gesetze beschränkt und gelenkt wird. Dadurch soll staatlicher Willkür vorgebeugt werden.

Für die Bürger des Staates bedeutet dies auch, dass ihnen Grundrechte gewährt und diese auch garantiert werden. Unabhängigen Gerichten obliegt zudem die Aufgabe, staatliche Entscheidungen zu überprüfen. Für Deutschland legt Art.28 Abs.1 GG fest, dass es sich um einen republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat handelt.

Das Bundesverfassungsgericht ist das Gericht, dass die Kontrolle über die deutsche Verfassung und das Recht besitzt.

Was ist die Staatsgewalt in Deutschland?

Die Staatsgewalt in Deutschland ist aufgeteilt in: die gesetzgebende Gewalt, die ausführende Gewalt, die rechtsprechende Gewalt. Die Gewalten sollen sich gegenseitig kontrollieren. Wenige Menschen sollen nicht zu viel entscheiden können. sind an das Gesetz und Recht gebunden’. Deutschland ist ein Rechtsstaat. müssen sich an die Gesetze halten.

Was ist der Unterschied zwischen Rechtsstaat und Rule of Law?

Anmerkungen –

  1. ↑ Mehrdad Payandeh : Judikative Rechtserzeugung. Theorie, Dogmatik und Methodik der Wirkungen von Präjudizien. Mohr Siebeck, Tübingen 2017, S.189 f.
  2. ↑ Statt vieler Autoren, Heinrich Amadeus Wolff : Ungeschriebenes Verfassungsrecht unter dem Grundgesetz, Mohr Siebeck, Tübingen 2000, S.408 und Philip Kunig : Das Rechtsstaatsprinzip. Überlegungen zu seiner Bedeutung für das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Mohr, Tübingen 1986, S.77.
  3. ↑ Dazu grundlegend: BVerfGE 2, 380 (403).
  4. ↑ Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21.12.1992, BGBl.1992, S.2086.
  5. ↑ Konrad Hesse : Der Rechtsstaat im Verfassungssystem des Grundgesetzes. In: Konrad Hesse, Siegfried Reicke, Ulrich Scheuner (Hrsg.): Festgabe für Rudolf Smend zum 80. Geburtstag, Tübingen 1962, S.71.
  6. ↑ Konrad Hesse: Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Auflage 1999, Rn.60 ff.
  7. ↑ Jo Wilhelm Placidus (eigentlich: Petersen): Litteratur der Staatslehre. Ein Versuch. Erste Abtheilung, ohne Verlag, Stuttgart 1798, 73 – Hervorhebungen im Original.
  8. ↑ Georg-Christoph von Unruh : Die „Schule der Rechts-Staats-Lehrer” und ihre Vorläufer in vorkonstitutioneller Zeit. Anfang und Entwicklung von rechtsstaatlichen Grundsätzen im deutschen Schrifttum, In: Norbert Achterberg, Werner Krawietz, Dieter Wyduckel (Hrsg.): Recht und Staat im sozialen Wandel. Festschrift Hans Ulrich Scupin zum 80. Geburtstag, Duncker & Humblot, Berlin 1983, S.250–281 (251).
  9. ↑ Hochspringen nach: a b Michael Becker, Hans-Joachim Lauth, Gert Pickel : Rechtsstaat und Demokratie: Theoretische und empirische Studien zum Recht in der Demokratie, Westdeutscher Verlag, Wiesbaden 2001, ISBN 978-3-531-13645-5, S.30 f.
  10. ↑ Von griech. εὐδαιμονία. „ is a Greek word commonly translated as ‘happiness’. Etymologically, it consists of the word ‘ eu ‘ (‘good’ or ‘well being’) and ‘ daimōn ‘ (‘spirit’ or ‘minor deity’).” ( Artikel Eudaimonia in der englischsprachigen Wikipedia ). Vgl. Polizeistaat : „Entsprechend dem vorherrschenden zentralistischen Staatsmodell hatte der jeweilige monarchische Herrscher als ‚oberster Diener des Staates‘ eine als absolut legitimierte Machtposition, die mit der Verpflichtung zur Sorge für das umfassende Wohlergehen der Bürger verbunden war (siehe auch Wohlfahrtsstaat ). Das Instrument dafür war die ‚gute Polizey‘ als eine Politik, die mit allumfassenden Befugnissen ihrer Organe das Wohlergehen der Untertanen sichern sollte.”
  11. ↑ Jo Wilhelm Placidus (eigentlich: Petersen): Litteratur der Staatslehre. Ein Versuch. Erste Abtheilung, ohne Verlag : Stuttgart 1798 (LdStL), S.78 f.
  12. ↑ Adam H. Müller : „die große Spur der wachsenden Rechts-Idee dem Staat Dauer und wahre Haltung”. Zit. in: Die Elemente der Staatskunst, 1. Teil (Die Herdflamme.1. Band herausgegeben von Othmar Spann), Fischer, Jena 1922 (Erstveröffentlichung mit abweichender Paginierung: Sander, Berlin 1809), 200, 196 – Hervorhebung im Original.
  13. ↑ Katharina Gräfin von Schlieffen: Rechtsstaat (J), In: Werner Heun, Martin Honecker, Martin Morlok, Joachim Wieland (Hrsg.): Evangelisches Staatslexikon,4. Auflage, Kohlhammer, Stuttgart 2006, Sp.1926–1934 (1928): „Im 19. Jh. löst sich Deutschland vom Absolutismus und entwickelt eine eigene Form der konstitutionellen Monarchie, Herrscher und Bürgertum einigen sich auf Verfassungen, die das monarchische Prinzip als gottgegeben voraussetzen, aber Eingriffe in Freiheit und Eigentum unter Parlamentsvorbehalt stellen. So wird ein rechtsförmiger Mittelweg beschritten, der einerseits den schrankenlosen Wohlfahrtsstaat und andererseits die Volksherrschaft unter Beteiligung des vierten Standes vermeidet.” Zu ergänzen ist nur, dass Preußen bis 1848 eine absolute Monarchie blieb, und auch in den konstitutionell-monarchischen deutschen Staaten nicht einmal von einer Herrschaft des Volkes im Sinne des dritten Standes gesprochen werden kann, da dieser – wie Schlieffen darstellt – nicht die politische Macht allein übernahm, sondern sich mit den weiterhin göttlich legitimierten Monarchen auf einen Kompromiss einigte: „Der Rechtsstaat war also nicht die politische Form des sich selbst regierenden Volkes, er war nicht die rechtliche Erscheinungsform der Demokratie, sondern die rechtliche Form eines überwiegend von den Interessen der Monarchie und der sie tragenden Schichten bestimmten Kompromisses – er war die rechtliche Form der konstitutionellen Monarchie” ( Ulrich K. Preuß, Legalität und Pluralismus (PDF; 737 kB). Beiträge zum Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1973, 11). Siehe dazu schließlich auch noch: Ernst-Wolfgang Böckenförde: Gesetz und gesetzgebende Gewalt, Von den Anfängen der deutschen Staatsrechtslehre bis zur Höhe des staatsrechtlichen Positivismus, Berlin, 1958, 118 („konstitutionelle Monarchie, die den wahren Rechtsstaat darstellt”) und 117, Fn 2 („Die Theoretiker des frühen Konstitutionalismus ziehen im Grunde das monarchche Prinzip nirgends in Zweifel und fordern auch keine parlamentarische Monarchie etwa nach Art des französischen Juli-Königtums oder der belgischen Verfassung.”)
  14. ↑ Vgl. hierzu das Rotteck-Welckersche Staatslexikon, ab den 1830er Jahren zeitgenössische Grundlage liberaler Weltsicht.
  15. ↑ Siehe die entsprechenden Nachweise unter edocs.fu-berlin.de, S.101, Fn 44; s. außerdem Erhard Denninger: Rechtsstaat, in: Axel Görlitz (Hrsg.): Handlexikon zur Rechtswissenschaft, Ehrenwirth, München 1972, 344–349 (344): „Von Robert von Mohl systematisch eingeführt”; Michael Stolleis : Rechtsstaat, in: Adalbert Erler, Ekkehard Kaufmann (Hrsg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, IV. Band. Erich Schmidt, Berlin 1990, Sp.367–375 (370): „Von großer Bedeutung für die weitere Popularisierung des Begriffs wurde R.v. → Mohl”.
  16. ↑ Die Polizei-Wissenschaft nach den Grundsätzen des Rechtsstaats, 1. Band. Laupp, Tübingen 1. Auflage 1832, 2. Auflage 1844.
  17. ↑ Uwe Wesel : Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart.C.H. Beck, München 2001, ISBN 978-3-406-54716-4, Rn.273.
  18. ↑ Staatsrecht des Königreichs Württemberg, Erster Teil, das Verfassungsrecht. Laupp, Tübingen 1829, 21, Fn 6.
  19. ↑ Siehe ausführlich zum vorstehenden Detlef Georgia Schulze: Rechtsstaat versus Demokratie. Ein diskursanalytischer Angriff auf das Heiligste der Deutschen Staatsrechtslehre. In: ders./ Sabine Berghahn, Frieder Otto Wolf (Hrsg.): Rechtsstaat statt Revolution, Verrechtlichung statt Demokratie? Transdisziplinäre Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne, (StaR P. Neue Analysen zu Staat, Recht und Politik. Serie A. Band 2), Westfälisches Dampfboot, Münster 2010, S.553–628 (565 f., 573–579).
  20. ↑ Ein Wort (z.B. „Rechtsstaat”) kann verschiedene Begriffe (z.B. einen formellen oder einen substantialistischen Rechtsstaatsbegriff) repräsentieren; „Begriff” ist also die Verbindung von Wort und präziser Bedeutung. „Konzept” wiederum bezeichnet die spezifische Bedeutung, unabhängig von der Verknüpfung mit einem bestimmten einzelsprachlichen Wort.
  21. ↑ Lorenz Stein: Verwaltungslehre, Erster Teil. Cotta, Stuttgart, 2. Auflage 1869, 296 f. – Hervorhebung von „deutsch” im Original. Rund 100 Jahre später greift Böckenförde ( Entstehung und Wandel des Rechtsstaatsbegriffs, In: Horst Ehmke, Carlo Schmid, Hans Scharoun (Hrsg.): Festschrift für Adolf Arndt zum 65. Geburtstag, EVA, Frankfurt am Main 1969, S.53–76 ; ähnlich auch ders.: Rechtsstaat, In: Joachim Ritter, Karlfried Gründer (Hrsg.): Historisches Wörterbuch der Philosophie, Band 8, Schwabe, Basel 1992, Sp.332–342 ) die Steinsche Formulierung wieder auf: „‚Rechtsstaat‘ ist eine dem deutschen Sprachraum eigene Wortverbindung und Begriffsprägung, die in anderen Sprachen so keine Entsprechung findet. Die ‚rule of law‘ im angelsächsischen Bereich ist keine inhaltlich parallele Begriffsbildung, “. Die – auch bestehenden – „Gemeinsamkeiten des rechtsstaatlichen Denkens mit der Tradition des abendländischen Staatsdenkens und der abendländischen Verfassungsentwicklung machen nicht das spezifische des Rechtsstaatsgedankens aus.”.
  22. ↑ Weitere Nachweise und Zitate zur Diskussion dieser Frage: Detlef Georgia Schulze, Der Rechtsstaat in Deutschland und Spanien. Überlegungen zum Forschungsstand, S.89 f., Fn 5.
  23. ↑ Richard Bäumlin, Stichwort „Rechtsstaat” (PDF; 190 kB), in: Roman Herzog, Hermann Kunst, Klaus Schlaich/ Wilhelm Schneemelcher (Hrsg.): Evangelisches Staatslexikon, Kreuz: Stuttgart, 3. Auflage 1987, Sp.2806–2818 (2806). Den Unterschied zwischen Rechtsstaat und rule of law charakterisierte Bäumlin an gleicher Stelle folgendermaßen: „So unterscheidet sich der von vornherein von der britischen Rule of Law, die nicht nur als ein den Staat begrenzendes, diesen vielmehr auch konstituierendes (repräsentativstaat beziehungsweise demokratisches) Prinzip gemeint ist.”
  24. ↑ Lorenz Stein : Verwaltungslehre, Erster Teil. Cotta, 2. Auflage, Stuttgart 1869, 298 – Hervorhebungen im Original.
  25. ↑ Neil MacCormick: Der Rechtsstaat und die rule of law, In: Juristenzeitung, 1984, 65–70 (67).
  26. ↑ Karl-Peter Sommermann : Staatsziele und Staatszielbestimmungen, Mohr Siebeck, Tübingen 1997, 45 ff.
  27. ↑ Delf Buchwald: Prinzipien des Rechtsstaats. Zur Kritik der gegenwärtigen Dogmatik des Staatsrechts anhand des allgemeinen Rechtsstaatsprinzips nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Shaker, Aachen 1996, S.99 f.
  28. ↑ Helmuth Schulze-Fielitz, Art.20 (Rechtsstaat), In: Horst Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, Band 2: Art.20–82, Mohr Siebeck, Tübingen 1998, S.128–209, Rn.5; mit ergänzten Literaturhinweisen: 2. Auflage 2006, 170–277 (177, Rn.5).
  29. ↑ Erhard Denninger: „Rechtsstaat” oder „Rule of law” – was ist das heute? In: Cornelius Prittwitz et al. (Hrsg.): Festschrift für Klaus Lüderssen, Zum 70. Geburtstag am 2. Mai 2002, Nomos, Baden-Baden 2002, 41–54; wieder abgedruckt in: Sabine Berghahn, Frieder Otto Wolf (Hrsg.): Rechtsstaat statt Revolution, Verrechtlichung statt Demokratie? Transdisziplinäre Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne, (StaR P. Neue Analysen zu Staat, Recht und Politik. Serie A. Band 2), Westfälisches Dampfboot, Münster 2010, 537–552 (538): „‚Positivisten‘, denen ich mich gerne zurechne”.
  30. ↑ Neil MacCormick: Der Rechtsstaat und die rule of law, In: Juristenzeitung, 1984, 70, 67.
  31. ↑ Erhard Denninger: „Rechtsstaat” oder „Rule of law” – was ist das heute?, 2002, 42, Fn 5 und 47–50 (Mitte) bzw.2010, 538, Fn 3 und 542–545; s. aber auch: 2002, 50 (untere Hälfte) bzw.2010, 545 f.
  32. ↑ Katharina Gräfin von Schlieffen: Rechtsstaat (J), In: Werner Heun, Martin Honecker, Martin Morlok, Joachim Wieland (Hrsg.): Evangelisches Staatslexikon,4. Auflage, Kohlhammer, Stuttgart 2006, Sp.1927.
  33. ↑ Wolfgang Lienemann: „Rechtsstaat (Th)”, In: Heun et al., Katharina Gräfin von Schlieffen: Rechtsstaat (J), In: Werner Heun, Martin Honecker, Martin Morlok, Joachim Wieland (Hrsg.): Evangelisches Staatslexikon,4. Auflage, Kohlhammer, Stuttgart 2006, Sp.1934–1929 (1935) – Hervorhebungen im Original.
  34. ↑ Auf die „deutsche frühbürgerliche Fixierung auf die ‚Rechtsidee‘ und auf die Justiz als deren Inkarnation” weist Karl-Heinz Ladeur ( Strukturwandel der Staatsrechtsideologie im Deutschland des 19. Jahrhunderts, In: ders./ Friedhelm Hase : Verfassungsgerichtsbarkeit und politisches System, Studien zum Rechtsstaatsproblem in Deutschland, Campus: Frankfurt am Main/New York 1980, S.15–102 ) hin. Vgl. für die, jedenfalls soweit es Deutschland betrifft, eher vor- als frühbürgerliche Zeit Katharina Gräfin von Schlieffen: Rechtsstaat (J), In: Werner Heun, Martin Honecker, Martin Morlok, Joachim Wieland (Hrsg.): Evangelisches Staatslexikon,4. Auflage, Kohlhammer, Stuttgart 2006, Sp.1927: „In England behauptet sich seit dem 17. Jh. das Parlament als Rechtssetzer im Verhältnis zur Krone., In Deutschland werden seit dem Mittelalter Recht und Gerechtigkeit von den Gerichten verkörpert.”
  35. ↑ BVerfGE 34, 269–293 (287) – Soraya; vgl. kritisch zu dieser Entscheidung: Helmut Ridder: Alles fließt. Bemerkungen zum „ Soraya-Urteil ” des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts. In: Archiv für Presserecht, 1973, S.453–457.
  36. ↑ Katharina Gräfin von Schlieffen: Rechtsstaat (J), In: Werner Heun, Martin Honecker, Martin Morlok, Joachim Wieland (Hrsg.): Evangelisches Staatslexikon,4. Auflage, Kohlhammer, Stuttgart 2006, Sp.1930: „unabhängige Verwaltungsgerichtsbarkeit, die bis heute als Proprium des deutschen R.es angesehen wird”.
  37. ↑ Georg-Christoph von Unruh: Die „Schule der Rechts-Staats-Lehrer” und ihre Vorläufer in vorkonstitutioneller Zeit, Anfang und Entwicklung von rechtsstaatlichen Grundsätzen im deutschen Schrifttum, in: Norbert Achterberg, Werner Krawietz, Dieter Wyduckel (Hrsg.): Recht und Staat im sozialen Wandel. Festschrift Hans Ulrich Scupin zum 80. Geburtstag, Duncker & Humblot, Berlin 1983, 280 f.: „Als das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland die von Althusius Ephorat genannte Einrichtung zur Wahrung der Verfassungsmäßigkeit allen staatlichen Handelns durch die Einrichtung des Bundesverfassungsgerichtes verwirklicht wurde, war damit ein Prozeß in einer Form abgeschlossen, die man eine ‚Krönung des Rechtsstaates‘ nennen durfte.” (mit weiteren Nachweisen für die Formel „Krönung des Rechtsstaates”; Original-Hervorhebungen getilgt, fehlerhafte Grammatik im Original)
  38. ↑ So sieht es der ( brockhaus-enzyklopaedie.de ( Memento vom 8. August 2011 im Internet Archive ) Brockhaus, s.v. Rechtsstaat ) als eine der „Eigentümlichkeiten der rechtsstaatlichen Entwicklung in Deutschland”, die für diesen eine von mehreren rechtsstaatlichen Entwicklung en ist, an, dass dem „frühen deutschen Naturrechtsdenken”, das anscheinend als Vorläufer des Rechtsstaatskonzeptes begriffen wird, die „scharfe Frontstellung zum Staat, ie dem Aufklärungsdenken in England und Frankreich eigen war.”
  39. ↑ Michael Stolleis: Rechtsstaat, In: Adalbert Erler, Ekkehard Kaufmann (Hrsg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, IV. Band. Erich Schmidt, Berlin 1990 (HRG-1), Sp.368.
  40. ↑ Erhard Denninger: Rechtsstaat, In: Axel Görlitz (Hrsg.): Handlexikon zur Rechtswissenschaft, Ehrenwirth, München 1972 (H-Lex.), 344.
  41. ↑ In etwa in diese Richtung argumentieren die ehemaligen Bundesverfassungsrichter Dieter Grimm und Ernst Benda : „Der formale Rechtsstaat, der die Exekutive ans Gesetz band, ohne dieses selbst anderen als formellen Bedingungen zu unterwerfen, war machtlos gegenüber Unrecht in Gesetzesform gewesen. Der materielle Rechtsstaat traf daher auch Sicherungsvorkehrungen gegen die Legislative. Seine Materialität besteht im Einbau eines Qualitätsmaßstabes in den Gesetzesbegriff.” (Dieter Grimm: Reformalisierung des Rechtsstaats als Demokratiepostulat? In: Juristische Schulung 1980, 704–709 ). „Die Erfahrung der Weimarer Republik und vor allem der nationalsozialistischen Diktatur haben gezeigt, daß die Bindung der Staatstätigkeit an bestimmte Formen und Verfahren keine hinreichende Garantie für die Geltung und Durchsetzung des Rechts ist. Das Rechtsstaatsverständnis des Grundgesetzes beschränkt sich nicht auf formale Sicherungen, sondern enthält inhaltliche Aussagen über die Staatstätigkeit, die an oberste Rechtsgrundsätze gebunden wird.” (Ernst Benda: Rechtsstaat, In: Dieter Nohlen (Hrsg.): Wörterbuch zur Politik, Piper: München, Zürich, 3. Auflage 1989 (1. Auflage 1985), S.837–840 ).
  42. ↑ So argumentiert beispielsweise Uwe Wesel, der Rechtsstaatsbegriff sei für Robert von Mohl „materiell” von Bedeutung gewesen, dies bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Menschenrechte, Gewaltenteilung und Justizreform gewährleistet gewesen seien; erst danach habe sich der Begriff zu einem „formellen” gewandelt und verengt. In: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. Beck, München 2001, Rn.273 (S.434 f.).
  43. ↑ Thomas Fleiner, Lidija R. Basta Fleiner: Allgemeine Staatslehre. Über die konstitutionelle Demokratie in einer multikulturellen globalisierten Welt,3., vollst. überarb.u. erw. Auflage, Springer, Berlin/Heidelberg 2004, S.244: „In der frühren verfassungsgeschichtlichen Phase verstand sich das Rechtsstaatskonzept lediglich als eine Garantie zur Durchsetzung der Legalitätskontrolle der Verwaltung. Dieses Konzept war von einem Staats- und Gesetzespositivismus abhängig,, Dementsprechend haben sogar die liberalen Denker der damaligen Zeit dieses formalistisch positivistische Rechtsstaatskonzept übernommen.” Dagegen habe Kant (bei dem das Wort „Rechtsstaat” allerdings noch nicht vorkommt) „einen substanziellen und materiellen Rechtsstaatsbegriff entwickelt”, der aber „kaum wesentlichen Einfluss auf die deutsche Staats- und Verfassungslehre” gehabt habe. Ebenso wohl Rudolf Wassermann ( Der Richter im Grundgesetz, In: Werner Schmidt-Hieber, Rudolf Wassermann (Hrsg.): Justiz und Recht. Festschrift aus Anlass des 10-jährigen Bestehens der Deutschen Richterakademie in Trier, Müller, Heidelberg 1983, S.19–41, hier S.22 ( online )), der bereits den „ altliberale ” Rechtsstaats als Gesetzesstaat bezeichnet und anders als andere Vertreter eines materiellen Rechtsstaatsverständnisses nicht von der Formalisierung eines ursprünglich (auch) materiellen Rechtsstaatsverständnisses (erst) in der Kaiserzeit spricht: „Der altliberale, bürgerliche Rechtsstaat war ein ‚Gesetzesstaat‘ gewesen, der sich damit begnügt hatte, für das Handeln der als frei vorgestellten Individuen den Rahmen zu setzen. Auf dem realen Hintergrund der bürgerlichen Gesellschaft jener Zeit glaubte man damals Staat und Gesellschaft als getrennte Sphären definieren und zur Bändigung der Staatsmacht auf das Prinzip der Gesetzmäßigkeit vertrauen zu können.”
  44. ↑ Michael Sachs, Art.20, In: ders. (Hrsg.): Grundgesetz, Kommentar. Beck, München 1. Auflage 1996, 621–653 (634, Rn.49) = 2. Auflage 1999, 743–799 (766) = 3. Auflage 2003, 802–868 (829) = 4. Auflage 2007, 766–824 (790) = 5. Auflage 2009, 774–834 (798), 2.–5. Auflage jew. Rn.74 – Hv. getilgt: „Nach der Erfahrung des NS- Unrechtsstaates wurde Rechtsstaatlichkeit (wieder) auch materiell verstanden”.
  45. ↑ Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht, In: Süddeutsche Juristenzeitung, 1946, S.105 (107).
  46. ↑ Siehe u.a. Ingo Müller : Gesetzliches Recht und übergesetzliches Unrecht. Gustav Radbruch und die Kontinuität der deutschen Staatsrechtslehre, In: Leviathan 1979, S.308–338.
  47. ↑ Detlef Georgia Schulze, Frieder Otto Wolf: Rechtsstaat und Verrechtlichung – Ein deutsch-spanischer Sonderweg der Ent-Politisierung und Demokratie-Vermeidung? In: Sabine Berghahn, Frieder Otto Wolf (Hrsg.): Rechtsstaat statt Revolution, Verrechtlichung statt Demokratie? Transdisziplinäre Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne, (StaR P. Neue Analysen zu Staat, Recht und Politik. Serie A. Band 2), Westfälisches Dampfboot, Münster 2010, S.53–82 (54 f., 60–63).
  48. ↑ Vgl. Helmut Ridder: Vom Wendekreis der Grundrechte, In: Leviathan 1977, S.467–521 (477–489) = ders.: Gesammelte Schriften hrsg. von Dieter Deiseroth, Peter Derleder, Christoph Koch, Frank-Walter Steinmeier, Nomos, Baden-Baden 2010, S.355–415 (367–383); spez. zur Umdeutung der Eigentumsgarantie und des allgemeinen Gleichheitssatzes: ebd., S.481 ff., 483 ff. bzw.374 ff. sowie Ingeborg Maus : Entwicklung und Funktionswandel der Theorie des bürgerlichen Rechtsstaats, In: dies., Rechtstheorie und Politische Theorie im Industriekapitalismus, Fink, München, 1986 ( urn : nbn:de:bvb:12-bsb00040886-9 ), S.11–82 (38–40) und schließlich zum Aufstieg der Freirechtsschule: Okko Behrends: Von der Freirechtsbewegung zum konkreten Ordnungs- und Gestaltungsdenken, In: Ralf Dreier, Wolfgang Sellert (Hrsg.): Recht und Justiz im „Dritten Reich”, Suhrkamp, Frankfurt am Main 1989, S.34–79.
  49. ↑ Helmut Ridder: Das Bundesverfassungsgericht. Bemerkungen über Aufstieg und Verfall einer antirevolutionären Einrichtung, In: Peter Römer (Hrsg.): Der Kampf um das Grundgesetz. Über die politische Bedeutung der Verfassungsinterpretation. Referate und Diskussionen eines Kolloquiums aus Anlaß des 70. Geburtstags von Wolfgang Abendroth, Syndikat, Frankfurt am Main 1977, S.98–132 (75) spricht insofern von einer 150-jährigen Inkubationszeit für die Herausbildung der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit.
  50. ↑ Dazu: A.W. : War die nationalsozialistische Revolution legal? In: Schweizerische Rundschau, 1933/34 (Jan.-Heft 1934), S.891–902 (insb.893: „Es wird schwer sein zu behaupten, daß dem Wortlaut dieser Vorschrift entsprochen worden sei.”). Dieter Deiseroth: Die Legalitäts-Legende. Von Reichstagsbrand zum NS-Regime, In: Blätter für deutsche und internationale Politik 2/2008, S.91–102 ( online ). Ausführlicher zu diesem Thema: edocs.fu-berlin.de, S.56–58.
  51. ↑ Richard Bäumlin: Rechtsstaat, (PDF; 190 kB) In: Roman Herzog, Hermann Kunst, Klaus Schlaich, Wilhelm Schneemelcher (Hrsg.): Evangelisches Staatslexikon,3. Auflage, Kreuz, Stuttgart 1987, Sp.2814: „Nicht die (für den parlamentarischen Gesetzgebungsstaat eintretenden) Rechtspositivisten, sondern die Vertreter des ‚materiellen R.‘ sind es gewesen, die – soweit Rechtsdogmatik überhaupt dazu beiträgt, Geschichte zu machen – der Rechtsideologie des Nationalsozialismus den Weg bereitet haben.” Außerdem Ingeborg Maus: Vom Rechtsstaat zum Verfassungsstaat. Zur Kritik juridischer Demokratieverhinderung, In: Blätter für deutsche und internationale Politik, 7/2004, S.835–850 (846); durchgesehen wiederabgedruckt in: Sabine Berghahn, Frieder Otto Wolf (Hrsg.): Rechtsstaat statt Revolution, Verrechtlichung statt Demokratie? Transdisziplinäre Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne (StaR P. Neue Analysen zu Staat, Recht und Politik. Serie A. Band 2), Westfälisches Dampfboot, Münster 2010, S.517–536 (539): „Bis heute finden sich noch Anhänger jener Nachkriegs legende, die besagt, es sei die Gesetzestreue der deutschen Richter, ihr rechtspositivistisches Verständnis der Anwendung des Rechts gewesen, das ihre Willfährigkeit im NS-System bedingt habe.” (Hv. hinzugefügt) und dazu ausführlich dies.: „Gesetzesbindung” der Justiz und die Struktur der nationalsozialistischen Rechtsnormen, In: Okko Behrends: Von der Freirechtsbewegung zum konkreten Ordnungs- und Gestaltungsdenken, In: Ralf Dreier, Wolfgang Sellert (Hrsg.): Recht und Justiz im „Dritten Reich”, Suhrkamp: Frankfurt am Main 1989, S.81–103. Schließlich Klaus Füßer: Rechtspositivismus und „gesetzliches Unrecht”. Zur Destruktion einer verbreiteten Legende, In: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie 1992, 301–331 und Harald Russig: Rechtsphilosophie und Nationalsozialismus, In: Leviathan 1983, S.422–432 sowie Manfred Walther: Hat der juristische Positivismus die deutschen Juristen im „Dritten Reich” wehrlos gemacht? In: Okko Behrends: Von der Freirechtsbewegung zum konkreten Ordnungs- und Gestaltungsdenken, In: Ralf Dreier, Wolfgang Sellert (Hrsg.): Recht und Justiz im „Dritten Reich”, Suhrkamp, Frankfurt am Main 1989, S.323–354.
  52. ↑ Friedrich Karl Kübler: Die nationalsozialistische „Rechtsordnung” im Spiegel neuer juristischer Literatur, In: Neue Politische Literatur, Berichte über das internationale Schrifttum 1970, S.291–299 (299): „beunruhigende Kontinuität einer Haltung, die den Nationalsozialismus ermöglicht hat”.
  53. ↑ Richard Bäumlin, Helmut Ridder: Art.20 Abs.1–3 III. Rechtsstaat. In: Richard Bäumlin et al.: Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Band 1. Art.1–20 (Reihe Alternativkommentare hrsg. von Rudolf Wassermann), Luchterhand: Neuwied, Darmstadt, 1984, 1288–1337 (1310) = 2., überarb. Auflage 1989, 1340–1389 (1361) – jew. Rn.26: Der NS sei „aufgrund seiner massiv entformalisierenden und materialisierenden ‚Rechtsstaatlichkeit‘ Trendgipfel im antidemokratischen Kontinuum” der deutschen Geschichte; vgl. auch schon Helmut Ridder: Vom Wendekreis der Grundrechte, In: Leviathan 1977, S.467–521 (477–489) = ders.: Gesammelte Schriften hrsg. von Dieter Deiseroth, Peter Derleder, Christoph Koch, Frank-Walter Steinmeier, Nomos, Baden-Baden 2010, S.355–415 (367–383), 1977, 491 = 2010, 386: „keine ‚Zäsur‘, sondern nur maximierende Aktualisierung”.
  54. ↑ Walter Pauly: Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus, In: Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer Band 60, 2001, 73–105 (104): „Parallel zur Apotheose des ‚Führers‘ verlief der Verfall des Gesetzesbegriffs, der weitgehend seiner formalen Kriterien entkleidet wurde.” Vgl. auch noch Frieder Günther: Denken vom Staat her, Die bundesdeutsche Staatsrechtslehre zwischen Dezision und Integration, Oldenbourg: München, 2004, 51, Fn 95 m.w.N., unter Zusammenfassung der damals neuesten Literatur zum Thema: „Das nationalsozialistische Regime war an einer systematischen juristischen Erfassung des unberechenbaren dynamischen Führerstaates schlichtweg nicht interessiert.” Siehe dazu edocs.fu-berlin.de, S.59 unten / 60 oben die entsprechenden Zitate aus der NS-Zeit.
  55. ↑ „wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewusst verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur ‚unrichtiges‘ Recht, vielmehr entbehrt es überhaupt der Rechtsnatur.”
  56. ↑ Vgl. Klaus Günther: Was heißt: „Jedem das Seine”? Zur Wiederentdeckung der distributiven Gerechtigkeit, In: Günter Frankenberg (Hrsg.): Auf der Suche nach der gerechten Gesellschaft, Fischer: Frankfurt am Main 1994, S.151–181 (bes.152, 159 f., 167).
  57. ↑ „Wir suchen eine Bindung, die zuverlässiger, lebendiger und tiefer ist als die trügerische Bindung an die verdrehbaren Buchstaben von tausend Gesetzesparagraphen. Wo anders könnte sie liegen als in uns selbst und unserer eigenen Art? Auch hier münden alle Fragen und Antworten in dem Erfordernis einer Artgleichheit, ohne die ein totaler Führerstaat nicht einen Tag bestehen kann.” (Carl Schmitt: Staat, Bewegung, Volk. Die Dreigliederung der politischen Einheit, Hanseatische Verlagsanstalt, Hamburg 1933, S.46).
  58. ↑ Vgl. dazu Peter Römer: Kleine Bitte um ein wenig Positivismus. Thesen zur neueren Methodendiskussion, In: Peter Römer (Hrsg.): Der Kampf um das Grundgesetz. Über die politische Bedeutung der Verfassungsinterpretation. Referate und Diskussionen eines Kolloquiums aus Anlaß des 70. Geburtstags von Wolfgang Abendroth, Syndikat, Frankfurt am Main 1977, 87–97 (90): „Es gibt Rechtsordnungen,, denen gegenüber nur noch die radikale Negation zulässig ist. Die Nürnberger Gesetze interpretiert man nicht mehr, sondern bekämpft sie.”
  59. ↑ Carl Theodor Welcker: Die letzten Gründe von Recht, Staat und Strafe, philosophisch und nach den Gesetzen der merkwürdigsten Völker rechtshistorisch entwickelt, Heyer, Gießen 1813, 103, 102.
  60. ↑ Carl Theodor Welcker: Die letzten Gründe von Recht, Staat und Strafe, philosophisch und nach den Gesetzen der merkwürdigsten Völker rechtshistorisch entwickelt, Heyer: Gießen, 1813, 24, 30, 33.
  61. ↑ Böckenförde: Entstehung und Wandel des Rechtsstaatsbegriffs, In: Horst Ehmke, Carlo Schmid, Hans Scharoun (Hrsg.): Festschrift für Adolf Arndt zum 65. Geburtstag, EVA, Frankfurt am Main 1969, S.58 mit Nachweisen in Fn 22.
  62. ↑ Carl Theodor Welcker: Die letzten Gründe von Recht, Staat und Strafe, philosophisch und nach den Gesetzen der merkwürdigsten Völker rechtshistorisch entwickelt, Heyer: Gießen, 1813, 102.
  63. ↑ Siehe oben bereits Placidus’ Entgegensetzung von „Schule der Rechts-Staats-Lehrer” und Eudämonismus. Später stellte dann Otto Mayer in seinem Werk Deutsches Verwaltungsrecht (Erster Band, Duncker & Humblot: München/Leipzig, 1. Auflage 1895; 2. Auflage 1914; 3. Auflage 1923; Nachdruck: 2004) den „Rechtsstaat” des 19. und frühen 20. Jahrhunderts und den früheren „Polizeistaat” gegenüber (in der dritten Auflage § 4 und § 5 ), ohne dabei allerdings noch einmal auf die frühe rechtsstaatliche Literatur von um 1800 zurückzukommen.
  64. ↑ Michael Stolleis: Rechtsstaat, In: Adalbert Erler, Ekkehard Kaufmann (Hrsg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, IV. Band. Erich Schmidt, Berlin 1990 (HRG-1), Sp.367: „R. ist also von Anfang an eine Formel mit politischem Programm. Sie zielte im ausgehenden 18. Jh. darauf, den absolutistischen Interventionsstaat zurückzudrängen und ihn auf die Gewährung von Sicherheit und Ordnung zu beschränken”. Vgl. auch Eberhard Schmidt-Aßmann: Der Rechtsstaat, In: Josef Isensee, Paul Kirchhof (Hrsg.): Handbuch des Staatsrecht für die Bundesrepublik Deutschland, Band 2, Müller, Heidelberg 2004, 541–612 (549 = Band I, 1987 = 1995, 994 – jew. Rn.13): „für Kant, und ähnlich für Wilhelm v. Humboldt und Fichte” – die allesamt das Wort „Rechtsstaat” noch nicht verwandten, bei denen Schmidt-Aßmann aber die „Grundlegung” der „Idee des Rechtsstaates” ausmacht – blieb „der Sicherheitszweck des Staates unbestritten; es ging um die Ausklammerung des Wohlfahrtszweckes.”
  65. ↑ Robert Mohl: Die Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften, In Monographien dargestellt. Erster Band. Enke, Erlangen 1855, 240: „als aus Territorien Staaten entstanden”.
  66. ↑ Otto Bähr: Der Rechtsstaat, Eine publicistische Skizze, Wigand: Kassel, Göttingen, 1864, IV.
  67. ↑ Der „vernünftige” Gesamtwille war dabei nicht der empirische, durch demokratische Verfahren zu ermittelnde Mehrheitswille des Volkes. – Erläuterung hinzugefügt.
  68. ↑ Johann Christoph von Aretin: Staatsrecht der konstitutionellen Monarchie. Ein Handbuch für Geschäftsmänner, studierende Jünglinge, und gebildete Bürger, Band 1, 1. Auflage, Leipzig 1824, S.163 f.; ders., Karl von Rottek: Staatsrecht der constitutionellen Monarchie, Ein Handbuch für Geschäftsmänner, studierende Jünglinge, und gebildete Bürger. Band 1, 2. Auflage, Leipzig 1838, 163 bzw.156.
  69. ↑ Robert von Mohl: Die Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften, In Monographien dargestellt. Erster Band. Enke, Erlangen 1855 (GuL), 227.
  70. ↑ Robert von Mohl: Die Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften, In Monographien dargestellt. Erster Band. Enke, Erlangen 1855, 229, 230.
  71. ↑ Robert Mohl: Die Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften, In Monographien dargestellt. Erster Band. Enke, Erlangen 1855, 242.
  72. ↑ Mohl zitiert dessen Buch Allgemeine praktische Philosophie (die Vornamen sind bei Mohl allerdings nur abgekürzt).
  73. ↑ Robert Mohl: Die Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften, In Monographien dargestellt. Erster Band. Enke, Erlangen 1855 (GuL), 244.
  74. ↑ Mohl: Staatsrecht des Königreichs Württemberg, Erster Teil, das Verfassungsrecht. Laupp, Tübingen 1829, 8.
  75. ↑ Mohl: Staatsrecht des Königreichs Württemberg, Erster Teil, das Verfassungsrecht. Laupp, Tübingen 1829, 11, Fn 3.
  76. ↑ Vgl. brockhaus-enzyklopaedie.de ( Memento vom 8. August 2011 im Internet Archive ) Brockhaus, s.v. Rechtsstaat : „Die weitere Entwicklung des Rechtsstaats wird durch den historischen Kompromiss nach dem Scheitern der Revolution von 1848/49 bestimmt, der zwischen dem nun politisch resignierenden Bürgertum und einem Staat zustande kam, der zwar dem liberalen Bürgertum die Konstitution und eine begrenzte Mitwirkung an der Politik in den Parlamenten zugestehen musste, aber seine Machtfülle im Wesentlichen behielt., Zur Kontrolle der Verwaltung wurden in den deutschen Bundesstaaten Verwaltungsgerichte geschaffen, die zugleich die Rechte des Bürgers gegen die Verwaltung schützten.”
  77. ↑ „Ebenwohl bleibt in jedem Falle, wo Jemand sich in seinen Rechten verletzt glaubt, ihm die gerichtliche Klage offen” ( § 35 II Kurhess. Verf.1831 ( Memento vom 15. Mai 2007 im Internet Archive )).
  78. ↑ Thomas Henne: „Gneist, Heinrich Rudolf Hermann Friedrich (1816–1895)”, In: Albrecht Cordes et al. (Hrsg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 2., völlig überarb.u. erw. Auflage: 10. Lfg. Erich Schmidt, Berlin 2009, Sp.430–432. Vgl. Michael Stolleis: Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Band 2: Staatsrechtslehre und Verwaltungswissenschaft 1800–1914. Beck, München 1992, S.242: „Dem Scheitern der Reichsverfassung folgte nicht nur eine Phase der sog. zweiten Restauration, sondern auch eine entsprechende Besinnung im liberalen Lager, in diesem Falle also eine Annäherung an die Administrativjustiz. Der Vorschlag von RUDOLF VON GNEIST aus dem Jahre 1860, eigenständige Verwaltungsgerichte mit Laienbeteiligung einzurichten, fand ein positives Echo gerade bei OTTO BÄHR, der eigentlich Justizstaatler war, dem es aber wesentlich darauf ankam, der Kontrollinstanz Gerichtsqualität zu verleihen. Erst im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts ist es dann zu einer kompromißhaft ausgestalteten ‚Verwaltungsgerichtsbarkeit‘ gekommen.” (Namen im Original als Kapitälchen hervorgehoben.)
  79. ↑ Helmut Ridder: Empfiehlt es sich, die vollständige Selbstverwaltung aller Gerichte im Rahmen des Grundgesetzes gesetzlich einzuführen? ( Memento vom 9. Januar 2011 im Internet Archive ) In: Ständige Deputation des Deutschen Juristentages (Hrsg.): Verhandlungen des 40. Deutschen Juristentages. Hamburg 1953. Band I (Gutachten). Mohr, Tübingen 1953, 91–134 (112 f., Fn 51): „Der Suprematie des Parlaments war nicht eine widersprüchliche Suprematie der Justiz gegenüber gestellt, sondern eine der Rechtsbewahrung dienende Richterherrschaft zu gesellt.” (Hv. hinzugefügt).
  80. ↑ Am Vorabend der Revolution von 1789 bestanden 14 Provinzgerichte (parlements), „Das käufliche und vererbliche Richteramt besaß wegen der hohen Gerichtskosten einen hohen Vermögenswert und hatte zu einer konservativen, auf die Bewahrung ihrer Privilegien bedachten Richterschaft geführt,, Um ihre Privilegien zu bewahren, hatte diese sich bereits unter dem Ancien Régime beharrlich und wirkungsvoll den Versuchen widersetzt, die Verwaltung zu modernisieren und die Gesellschaft zu reformieren.” Mit Gesetz vom 16.–24. August 1790, Titel II, Art.13 wurde daher bestimmt: „Die Funktionen der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind von der Verwaltung verschieden und werden davon immer getrennt bleiben. Die Richter dürfen unter Strafe wegen Amtspflichtverletzung auf keinerlei Art die Tätigkeit der Verwaltungsorgane stören, noch die Verwaltungsbeamten wegen ihrer Tätigkeit vor Gericht zitieren.” Auch eine gesonderte Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde nach der Revolution und auch unter Napoléon nicht eingerichtet: „eine Verwaltungsgerichtsbarkeit im modernen Sinne wurde unter dem Konsulat und dem Ersten Kaiserreich nicht geschaffen.” (Johannes Koch: Verwaltungsrechtsschutz in Frankreich. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zu den verwaltungsinternen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsbefehlen des Bürgers gegenüber der Verwaltung. Duncker & Humblot, Berlin 1998, 21, 23, 24, 26), 255: „Den Staat verstand Napoleon als ein Instrument, um aus der hierarchischen Feudalgesellschaft eine moderne Gesellschaft rechtsgleicher Personen zu schaffen. Um dieses Ziel zu erreichen, brauchte er eine Exekutive, die in der Lage war, den Willen des Gesetzgebers umzusetzen. Dies war seiner Auffassung aber nur möglich, indem er die Verwaltung von der traditionellen Gerichtsbarkeit unabhängig machte. Den konservativen Richtern musste der Zugang zur Verwaltungskontrolle verwehrt werden.” (Thomas Fleiner, Lidija R. Basta Fleiner: Allgemeine Staatslehre. Über die konstitutionelle Demokratie in einer multikulturellen globalisierten Welt.3., vollst. überarb.u. erw. Auflage, Springer, Berlin/Heidelberg 2004, S.255). In diesem Sinne diente die Schaffung des Staatsrates (Conseil d’État) durch Napoléon weiterhin gerade dem Ausschluss einer gerichtlichen Verwaltungskontrolle und war nicht etwa deren Vorwegnahme (auch wenn der Staatsrat ab 1872 teilweise zu einem Verwaltungsgericht wurde). Vgl. Michael Stolleis: Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Band 2: Staatsrechtslehre und Verwaltungswissenschaft 1800–1914. Beck, München 1992 (GdÖR), S.241 f. mit Fn 85 und Ellen Meiksins Wood : Britain vs. France: How many Sonderwegs ? In: Sabine Berghahn, Frieder Otto Wolf (Hrsg.): Rechtsstaat statt Revolution, Verrechtlichung statt Demokratie? Transdisziplinäre Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne, (StaR P. Neue Analysen zu Staat, Recht und Politik. Serie A. Band 2), Westfälisches Dampfboot, Münster 2010 (RsR), 2010, 82–97 (88): „the French ‘état légal’ evolved as a means of asserting the power of the central state against fragmented jurisdictions and independent local powers. This meant, among other things, limiting the independence of the judiciary and effectively absorbing it into the civil service. It remained for Napoleon to complete the project begun by the Revolution.” (Hv.i.O.).
  81. ↑ So auch Michael Stolleis: Rechtsstaat, In: Adalbert Erler, Ekkehard Kaufmann (Hrsg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, IV. Band. Erich Schmidt, Berlin 1990 (HRG-1), 371 „hat den Charakter eines Ersatzes für die nicht erlangte politische Mitbestimmung auf nationaler Ebene”, wo jener Rechtsschutz aber dennoch missverständlich als „formal” bezeichnet wird.
  82. ↑ Auch § 108 der kurhessischen Verfassung von 1831 sah nur eine juristische Verantwortung der Minister für die „Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit” von Regierungshandlungen, aber keine politische Verantwortlichkeit und parlamentarische Regierungsbildung vor.
  83. ↑ Auch in Kurhessen erforderten Gesetzesbeschlüsse ein Zusammenwirken von Regierung und Landständen. § 95 der Verfassung von 1831 bestimmte: „Ohne ihre Beistimmung kann kein Gesetz gegeben, aufgehoben, abgeändert oder authentisch erläutert werden., Verordnungen, welche die Handhabung oder Vollziehung bestehender Gesetze bezwecken, werden von der Staatsregierung allein erlassen.” (Hv. hinzugefügt)
  84. ↑ Michael Stolleis: Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Band 2: Staatsrechtslehre und Verwaltungswissenschaft 1800–1914. Beck, München 1992 (GdÖR), S.242 f. – Hv. hinzugefügt.
  85. ↑ So heißt es bei Ulrich Scheuner : Rechtsstaat und soziale Verantwortung des Staates. Das wissenschaftliche Lebenswerk von Robert von Mohl, In: Der Staat, 1979, S.1–30 (18): „Im Anschluß an Stahl, aber auch an Bähr und Gneist, entstand ein Rechtsstaats-Begriff, der die formalen Elemente, die Gesetzesbindung und den individuellen Rechtsschutz in den Vordergrund rückte und aus dem Staat ein Systems formaler Legalität machte.” Schon zehn Jahre zuvor schrieb Böckenförde ( Entstehung und Wandel des Rechtsstaatsbegriffs, in: Horst Ehmke, Carlo Schmid, Hans Scharoun (Hrsg.): Festschrift für Adolf Arndt zum 65. Geburtstag, EVA, Frankfurt am Main 1969, S.59): „Der Rechtsstaatsbegriff in dieser Ausprägung hat das politische Denken des Bürgertums und ebenso das konstitutionelle Leben in der Vormärzzeit und noch darüber hinaus nachhaltig bestimmt. Die weitere Entwicklung des Rechtsstaatsbegriffs im 19. Jahrhundert steht indessen im Zeichen der Reduktion auf einen sog. formellen Rechtsstaatsbegriff.” 1992 relativierte Böckenförde in seinen in Joachim Ritter, Karlfried Gründer (Hrsg.): Historisches Wörterbuch der Philosophie, Band 8. Schwabe, Basel 1992 (HWbPh) genanntem Wörterbuch-Artikel seine ältere Auffassung mit dem Hinweis in Sp.335, dass der formelle Rechtsstaatsbegriff „in den letzten Jahren zunehmend der Kritik ausgesetzt” war.
  86. ↑ Quelle des Bildes: Stahl, Friedrich Julius, In: Theodor Westrin, Ruben Gustafsson Berg, Eugen Fahlstedt (Hrsg.): Nordisk familjebok konversationslexikon och realencyklopedi,2. Auflage. Band 26 : Slöke–Stockholm, Nordisk familjeboks förlag, Stockholm 1917, Sp.943 (schwedisch, runeberg.org ).
  87. ↑ Friedrich Julius Stahl: Rechts- und Staatslehre auf der Grundlage christlicher Weltanschauung. Zweite Abtheilung: Die Staatslehre und die Principien des Staatsrechts, J.C.B. Mohr, Tübingen, 5., unveränd. Auflage 1878, 137 f. = 4. Aufl.1870, S.137 f. = 3., verm. Aufl.1856, S.137 f. = 2. Aufl.1845, S.106 – Hv.i.O. (In der ersten Auflage von 1837 scheint die Formulierung noch nicht enthalten zu sein.)
  88. ↑ „Die Verfassung wurde zum Verfassungsgesetz formalisiert. Der Rechtsstaat wurde im wesentlichen als Gesetzesstaat verstanden.” ( Ulrich Karpen : Der Rechtsstaat des Grundgesetzes. Bewährung und Herausforderung nach der Wiedervereinigung Deutschlands, Nomos, Baden-Baden 1992, 77). „Ende des 19. Jahrhunderts wurde verengt und formalisiert, er wurde zu einem gesetzespositivistischen, formellen Begriff (‚Gesetzesstaat‘).” (Alfred Katz: Staatsrecht, Grundkurs im öffentlichen Recht, 18. Auflage, Müller, Heidelberg 2010, 86, Rn.159 – an der Stelle der ersten Auslassung unter Paraphrasierung des Stahl-Zitates).
  89. ↑ Horst Pötzsch ( Deutsche Demokratie, Abschnitt „Grundlagen”, Unterabschnitt „Rechtsstaat” ) auf der Website der Bundeszentrale für politische Bildung (abgerufen am 15. Dezember 2010) charakterisiert den „liberalen Rechtsstaat”, dem dann schließlich der soziale und materielle Rechtsstaat des Grundgesetzes gefolgt sei, wie folgt: „Alles staatliche Handeln ist an das Gesetz gebunden (Rechtssicherheit), vor dem Gesetz sind alle Bürger gleich (Rechtsgleichheit), unabhängige Gerichte schützen die Bürger vor willkürlichen Eingriffen des Staates (Rechtsschutz).”
  90. ↑ Vgl. Ingeborg Maus: Entwicklung und Funktionswandel der Theorie des bürgerlichen Rechtsstaats, In: dies., Rechtstheorie und Politische Theorie im Industriekapitalismus, Fink, München 1986 ( urn : nbn:de:bvb:12-bsb00040886-9 ) (EuF), 35–37, wo sie auf S.35 von einer „latent demokratischen Intention” der formellen Rechtsstaatskonzeption spricht.
  91. ↑ Sabine Berghahn, Frieder Otto Wolf (Hrsg.): Rechtsstaat statt Revolution, Verrechtlichung statt Demokratie? Transdisziplinäre Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne, (StaR P. Neue Analysen zu Staat, Recht und Politik. Serie A. Band 2), Westfälisches Dampfboot, Münster 2010 (RsR), 599: „diejenigen, die Recht als vorgegebene Größe behandeln, vermindern nicht die Zahl der politischen (Definitions)entscheidungen, sondern verdecken nur die entscheidende Frage nach den TrägerInnen der Definitions macht : Sollen die gesellschaftlichen Regeln von einer JuristInnen- und PhilosophInnen-Elite durch freihändige Rechts- und Gerechtigkeitsschöpfung definiert werden, oder soll dies in einem demokratischen Gesetzgebungsprozeß erfolgen?” (Hv.i.O.).
  92. ↑ Friedrich Julius Stahl: Rechts- und Staatslehre auf der Grundlage christlicher Weltanschauung. Zweite Abtheilung: Die Staatslehre und die Principien des Staatsrechts, J.C.B. Mohr, Tübingen, 5., unveränd. Auflage 1878, 137 f. = 4. Aufl.1870, 137 f. = 3., verm. Aufl.1856, 137 f. = 2. Aufl.1845 (RuStL), 1878, 1870 und 1856, jew.138 sowie 1845, 106 – erste Hv.i.O.; zweite hinzugefügt. (Auch diese Formulierung scheint in der ersten Auflage von 1837 nicht enthalten zu sein.)
  93. ↑ Für Carl Schmitt bedeutete „Rechtsstaat” die Beibehaltung des „sozialen status quo “. Auch Ernst-Wolfgang Böckenförde: Gesetz und gesetzgebende Gewalt, Von den Anfängen der deutschen Staatsrechtslehre bis zur Höhe des staatsrechtlichen Positivismus, Berlin, 1958 (GuggG), 170 f., Fn 8:„Allein mit Formalismus hat sie sehr wenig zu tun, wenn man sie nicht willkürlich verkürzt oder aus ihrem Zusammenhang reißt. Ein paar Zeilen weiter heißt es dann: ‚Der Staat soll aber nichtsdestoweniger ein sittliches Gemeinwesen sein. Die Rechtsordnung soll für alle Lebensverhältnisse und öffentlichen Bestrebungen ihre sittliche Idee zum Prinzip haben und sie soll durch die sittliche Gemeingesinnung getragen werden.‘ Auch für Stahl ist also der Inhalt der Staatstätigkeit keineswegs beliebig” (Auslassung in dem Zitat im Zitat durch Böckenförde). Nicht das Recht schaffe nach Stahl diesen Inhalt, sondern es finde „sie vor und ermöglicht durch seine Ordnung deren Verwirklichung.” Nach dieser Lesart ist der Gesetzgeber also durchaus nicht frei, die Inhalte der Staatstätigkeit zu definieren, sondern auf die vorgefundenen und von Stahl als sittlich affirmierten Verhältnisse verpflichtet.
  94. ↑ „Wenn Stahl fordert, daß das Recht in ‚seiner wahren Bedeutung‘ mit den inhaltlichen Geboten von Moral und Sittlichkeit zusammenfalle, das Recht die ‚Lebensordnung des Volkes zur Erhaltung von Gottes Weltordnung‘ und die Rechtspflege die Realisierung der Idee der Gerechtigkeit seien, so erfährt das Rechtsstaatsprinzip selbst eine materiale Aufwertung.” (Ingeborg Maus: Entwicklung und Funktionswandel der Theorie des bürgerlichen Rechtsstaats, In: dies.: Rechtstheorie und Politische Theorie im Industriekapitalismus, Fink, München 1986 urn : nbn:de:bvb:12-bsb00040886-9, 29).
  95. ↑ Helmut Ridder: Wie und warum (schon) Weimar die Demokratie verfehlte, In: Roland Herzog (Hrsg.): Zentrum und Peripherie, Zusammenhänge – Fragmentierungen – Neuansätze (FS Bäumlin), Rüegger, Chur/Zürich 1992, S.79–93.
  96. ↑ Carl Schmitt : Verfassungslehre,1. Auflage, Duncker & Humblot, München/Leipzig 1928.3. Auflage: Berlin 1957, S.30.
  97. ↑ Carl Schmitt: Verfassungslehre,1. Auflage, Duncker & Humblot, München/Leipzig 1928, 3. Auflage: Berlin 1957, S.31 – Hv.i.O.
  98. ↑ Reinhold Zippelius : Allgemeine Staatslehre. Politikwissenschaft, 16. Aufl., § 30 I 2 h.
  99. ↑ So definiert Ulrich Karpen ( Der Rechtsstaat des Grundgesetzes. Bewährung und Herausforderung nach der Wiedervereinigung Deutschlands. Baden-Baden 1992, S.20) etwa den Rechtsstaat als Verfassungsstaat, und auch Peter Cornelius Mayer-Tasch ( Politische Theorie des Verfassungsstaates. Eine Einführung. München 1991, S.38) spricht davon, dass Grundrechte und Gewaltenteilung sowohl die Grundprinzipien von Verfassungsstaatlichkeit als auch deutscher Rechtsstaatlichkeit darstellen.
  100. ↑ Michael Stolleis: Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland. Band 3: Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft in Republik und Diktatur 1914–1945.C.H. Beck, München 1999, ISBN 3-406-37002-0, S.42–44.
  101. ↑ Peter Badura : Das Verwaltungsrecht des liberalen Rechtsstaates, Göttingen 1967, S.51 ff.
  102. ↑ Maximilian Pichl: Gefährliche Rede vom „Rechtsstaat”. Legal Tribune Online, 27. Februar 2019.
  103. ↑ Eine historisch begründete Frage, die auf den klassischen Liberalismus zurückgeht.
  104. ↑ Vgl. Jürgen Schwabe : Grundkurs Staatsrecht. Eine Einführung für Studienanfänger.5., überarb. Aufl., de Gruyter, Berlin/New York 1995, 2. Teil, Kap.1.I., II.1 ( S.28 ).
  105. ↑ Vgl. dazu ausführlich Ludwig K. Adamovich, Bernd-Christian Funk, Gerhart Holzinger, Stefan L. Frank: Österreichisches Staatsrecht. Band 1: Grundlagen, 2., aktual. Aufl., Springer, Wien/New York 2011, 14. Kap., Rz 14.001 ff. (S.181–191, hier S.183 f.).
  106. ↑ Detlef Georgia Schulze/ Sabine Berghahn / Frieder Otto Wolf, Rechtsstaatlichkeit – Minima Moralia oder Maximus Horror ?, in: dies. (Hg.), Rechtsstaat statt Revolution, Verrechtlichung statt Demokratie? Transdisziplinäre Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne (StaR P. Neue Analysen zu Staat, Recht und Politik. Serie A. Band 2), Westfälisches Dampfboot, Münster 2010, S.9–52 (15).
  107. ↑ Schulze/Berghahn/Wolf 2010, S.14.
  108. ↑ Reinhold Zippelius: Rechtsphilosophie, 6. Aufl., 2011, § 30 I.
  109. ↑ Rainer Hofmann : Rechtsstaat, 2012.
  110. ↑ Z.B. Ulrich Scheuner, Rechtsstaat und soziale Verantwortung des Staates. Das wissenschaftliche Lebenswerk von Robert von Mohl, in: Der Staat 1979, 1–30 (14, 16) (in Bezug auf von Mohl): „materiale Rechtsstaatsgedanken” / „materiale Gedanken des Rechtsstaates”; Ingeborg Maus, Entwicklung und Funktionswandel der Theorie des bürgerlichen Rechtsstaats, in: dies., Rechtstheorie und Politische Theorie im Industriekapitalismus, Fink, München 1986, S.11–82 (31) (in Bezug auf Julius Stahl): „materiale Aufwertung” des Rechtsstaatsprinzips.
  111. ↑ BVerfGE 52, 131, 144
  112. ↑ Eberhard Schmidt-Aßmann : Der Rechtsstaat, In: Josef Isensee, Paul Kirchhof (Hrsg.): Handbuch des Staatsrecht für die Bundesrepublik Deutschland, Band II, Heidelberg 2004, S.541–612 (552 Rn.18); ähnlich: Grzesick 2006, S.20 f., Rn.36.
  113. ↑ Schmidt-Aßmann 2004, S.553 Rn.19.
  114. ↑ „Zur Rechtsstaatlichkeit gehören auch materielle Richtigkeit oder Gerechtigkeit.” ( BVerfGE 7, 89, 92 – Hundesteuer). „ die Gerechtigkeit wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips.” ( BVerfGE 7, 194, 196 – Berichtigung rechtskräftiger Steuerbescheide). „ der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit die Idee der Gerechtigkeit” ( BVerfGE 33, 367, 383 – Zeugnisverweigerungsrecht und ebenso: BVerfGE 70, 297, 308 – psychiatrische Unterbringung). „ auch der Gesetzgeber Unrecht setzen, daß also die Möglichkeit gegeben sein muß, den Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit höher zu werten als den der Rechtssicherheit, wie er in der Geltung des positiven Gesetzes zum Ausdruck kommt.” „Auch ein ursprünglicher Verfassungsgeber ist der Gefahr, jene äußersten Grenzen der Gerechtigkeit zu überschreiten, nicht denknotwendig entrückt.” ( BVerfGE 3, 225, 232 – Gleichberechtigung). „Ebenso wie der originäre Verfassungsgeber darf auch der verfassungsändernde Gesetzgeber grundlegende Gerechtigkeitspostulate nicht außer acht lassen.” ( BVerfGE 84, 90, 121 m.w.N. – Bodenreform I).
  115. ↑ Grzesick 2006, S.21 Rn.39.
  116. ↑ Schmidt-Aßmann 2004, S.553 Rn.19. Ähnlich heißt es auch bei Brockhaus Enzyklopädie Online, s.v. Rechtsstaat : „Der Rechtsstaat gewährleistet zum einen, liberaler Tradition gemäß, die Form staatlicher Machtausübung, zum anderen die inhaltliche Ausrichtung an einer Wertordnung, die in den Grundrechten – besonders in der Menschenwürde ( Art.1 Abs.1 GG) – und in den Staatszielbestimmungen ( Art.20 GG) zum Ausdruck kommt; insofern kann man vom materiellen, wertgebundenen Rechtsstaat sprechen, der sich nicht in der Beachtung von Rechtstechniken erschöpft, sondern formelle und materielle Elemente des Rechts vereinigt,” (Hervorhebungen hinzugefügt)
  117. ↑ In diesem Sinne die Kritik von Richard Bäumlin/Helmut Ridder, Art.20 Abs.1–3 III. Rechtsstaat, in: Richard Bäumlin et al., Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Band 1, Art.1–20 (Reihe Alternativkommentare hrsg. von Rudolf Wassermann), Luchterhand: Neuwied/Darmstadt, 2., überarb. Aufl.1989, S.1340–1389 (S.1371 Rn.39): „deswegen können sich sämtliche Erläuterungswerke, Handbücher, Grundrisse usw. zum Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland einen jeder Vernunft Hohn sprechenden Lehrsatz leisten, der dahin lautet: Das GG beschränke sich nicht auf den ‚formellen Rechtsstaat‘ (‚Gesetzesstaat‘), d.h. die Bindung der staatlichen Gewalt an die Gesetze” – das Grundgesetz eingeschlossen –, „sondern bekenne sich darüber hinaus(!) auch zum ‚materiellen Rechtsstaat‘ (‚Gerechtigkeitsstaat‘). Klar sollte demgegenüber sein, daß die irgendwelchen Vorstellungen vom ‚Gerechtigkeitsstaat‘ entsprechenden Staatshandlungen, soweit sie gesetzmäßig sind, durchaus dem ‚formellen Rechtsstaat‘ unterfallen und, soweit unter Berufung auf den ‚materiellen Rechtsstaat‘ (in welchem Umfang auch immer) gegen die Gesetze gehandelt wird, der ‚formelle Rechtsstaat‘ eben nicht respektiert wird.” S. zu letztem auch noch Ingeborg Maus, Entwicklung und Funktionswandel der Theorie des bürgerlichen Rechtsstaats, in: dies., Rechtstheorie und Politische Theorie im Industriekapitalismus, Fink, München 1986, S.11–82 (48 f.).
  118. ↑ Huster/Rux, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar zum Grundgesetz, Stand: 1. Oktober 2011, Art.20 Rn.129.1.
  119. ↑ Bernd Grzeszick, in Maunz/Dürig (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, 62. Ergänzungslieferung 2011, Art.20 Rn.42.
  120. ↑ Hochspringen nach: a b Frank Raue: Müssen Grundrechtsbeschränkungen wirklich verhältnismäßig sein?, in: Archiv des öffentlichen Rechts, 2006, S.79–116 (108 mit Fn 99 f.)
  121. ↑ Überblick bei Huster/Rux, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar zum Grundgesetz, Stand: 1. Oktober 2011, Art.20 Rn.129.1.
  122. ↑ BVerfGE 108, 186, 234 f. = NVwZ 2003, 1241.
  123. ↑ BVerfGE 52, 131, 143 = NJW 1979, 1925.
  124. ↑ BVerfGE 108, 186, 234 f. = NVwZ 2003, 1241.
  125. ↑ BVerfGE 45, 187, 246 = NJW 1977, 1525
  126. ↑ Bernd Grzeszick, in Maunz/Dürig (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, 62. Ergänzungslieferung 2011, Art.20 Rn.44 mit Verweis auf Rn.16 ff.
  127. ↑ Vertreten wird dies insbesondere von Philip Kunig, Das Rechtsstaatsprinzip, Tübingen 1986.
  128. ↑ Eberhard Schmidt-Aßmann, Der Rechtsstaat, in: Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hg.), Handbuch des Staatsrecht für die Bundesrepublik Deutschland, Bd.2, Müller, Heidelberg 2004, S.541–612 (545, 546, Rn.8 und 9): „Ist das Rechtsstaatsprinzip nur eine Sammelbezeichnung für einzelne Gewährleistungen des Verfassungsrechts oder existiert es als Prinzip mit einem eigenständigen dogmatischen Gehalt? Dieser Frage nach einem summativen oder einem integralen Rechtsstaatsverständnis ist Philip Kunig nachgegangen. Seine gründlichen Analysen zeigen, daß die Bezugnahme auf das Rechtsstaatsprinzip in Judikatur und Schrifttum vielfach nur bündelnde Bedeutung besitzt, während die Lösung in dem entsprechenden Kontext konkreteren Vorschriften entnommen wird. Kunig sieht sich dadurch zu der Meinung veranlaßt, alle rechtsstaatlichen Fragestellungen durch problemnähere Normen beantworten zu können, so daß der Rückgriff auf ein dahinterstehendes Prinzip ‚des‘ Rechtsstaates methodisch verwehrt sei. Von einem solchen Vorgehen erhofft er sich klarere, rechtlich belegbare Lösungen; und in der Tat sticht sein Vorschlag wohltuend ab von jenen Grenzverwischungen zwischen Verfassungsrecht und politischer Programmatik, wie sie gerade im Zeichen des Rechtsstaatsprinzips oft vorkommen., Allen auftretenden Fragen ist auf diese Weise jedoch nicht beizukommen., ‚Das‘ Rechtsstaatsprinzip besitzt folglich zwei Schichten, : Es wirkt deklaratorisch als Kurzform, wo spezielle Gewährleistungen bestehen, konstitutiv aber dort, wo es um den Ausdruck gerade des Allgemeinen und des Systematischen geht.”
  129. ↑ Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre. Politikwissenschaft, 16. Aufl., § 30 III 1.
  130. ↑ Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre. Politikwissenschaft, 16. Aufl., § 30 III 2.
  131. ↑ Reinhold Zippelius: Rechtsphilosophie, 6. Aufl., § 30 III.
  132. ↑ Reinhold Zippelius: Rechtsphilosophie, 6. Aufl., § 23 III.
Adblock
detector